Satzungsänderung vorbehaltlich Zustimmung durch JHV vom 30.04.2015!
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen „Basketball Teilzeit Internat Grünberg e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen worden. Nach der Änderung des Eintrags lautet der Name
„Basketball Teil- und Vollzeitinternat Grünberg e.V.“
Er hat seinen Sitz in Grünberg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Vereinszweck ist die Förderung des Sports gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 Abgabenordnung.
Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung eines Basketball Teil- und Vollzeitinternats zur Sichtung und Förderung von talentierten Spielern und Spielerinnen, sowie der Vorbereitung von Kadersportlern und
-sportlerinnen auf nationale und internationale Aufgaben.
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Zu den Aufgaben des Vereins gehört zudem die Beschaffung finanzieller Mittel für die Abdeckung aller Kosten, die aus dem Basketball-Teilzeit- und Vollzeitinternat (BTI Grünberg) erwachsen.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Förderkreis Basketball Grünberg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
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Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach Eingang des Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
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Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden.
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Für die Mitgliedschaft wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe der Vorstand beschließt.
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Über § 3 Abs. 3 hinaus erfolgt die Finanzierung des Vereins durch freiwillige Zuschüsse und Spenden.
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Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt, der drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären ist,
b) mit dem Tod eines Mitglieds
c) durch Ausschluss, über den der Vorstand entscheidet.
d) Streichung von der Mitgliederliste durch Beschluss des Vorstandes, wenn sich das Mitglied trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung in Verzug befindet. Der Ausschluss erfolgt, vierWochen nach der zweiten Mahnung.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) Die Mitgliederversammlung (§ 5),
b) der Vorstand (§ 6)
§ 5 Die Mitgliederversammlung
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Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich ein. Die Einladung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einladefrist von mindestens zwei Wochen an jedes Mitglied zu erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.
Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht der minderjährigen Mitglieder wird durch deren gesetzliche Vertreter ausgeübt.
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Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgelegt und hat bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung folgende Punkte zu umfassen:
a) Jahresbericht des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Bericht des Kassenprüfer
d) Neuwahlen (Vorstand und Kassenprüfer)
e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die
beim Vorstand schriftlich bis spätestens drei Tage vor der
Mitgliederversammlung eingereicht werden müssen. Der Vorsitzende des
Vorstandes, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, leitet die
Mitgliederversammlung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen, das von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
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Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied oder auf Bevollmächtigte ist nicht zulässig.
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Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Beschlussfassungen erfolgen in offener, auf Antrag eines Mitgliedes in geheimer Abstimmung.
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Bei Wahlen ist gewählte, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, wobei Enthaltungen nicht mitzählen. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben , eine Stichwahl statt, bei der derjenige gewählt ist, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
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Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Einwendungen des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden .Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
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Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass der Vorstand nebenamtlich gegen Entgelt die Geschäftsführung des Vereins im Sinne der Aufgaben nach dieser Satzung wahrzunehmen und zu erledigen hat. Ein solcher Beschluss ist aber nur zulässig, wenn keines der Vereinsmitglieder bereit ist, Vorstandsarbeit zu leisten, sich in ein Vorstandsamt gem. § 6 Abs. 3 dieser Satzung wählen zu lassen. Vorstandsmitglieder gem. dieser Satzung können Dienstverpflichtete im Rahmen gesonderter Dienstverträge gem. § 611 BGB in Diensten des Vereins gegen Entgelt sein. Der mitgliedschaftliche Status wird in diesem Fall nicht berührt.
§ 6 Der Vorstand
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Der Vorstand des BTI Grünberg besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden/Schriftführer,
c) dem Schatzmeister
d) dem Geschäftsführer
e) dem sportlichen Leiter
f) einem Beisitzer -
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in formlos einzuberufenden Sitzungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes nach 1.a), b), d) und e) werden von der Mitgliederversammlung gewählt, das Vorstandsmitglied nach 1.c) vom Vorstand im Einvernehmen bestellt.
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Für den Fall, dass während der Amtszeit des Vorstandes ein Vorstandsmitglied neu zu wählen oder zu bestellen ist, erfolgt eine Neuwahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode. Ist diese kürzer als 6 Monate erfolgt eine Bestellung bzw. Wahl durch den übrigen Vorstand.
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Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist der Mitgliederversammlung verantwortlich.
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Innenverhältnis darf der zweite Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.
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Für Rechnungslegung des Vereins zeichnet der Schatzmeister verantwortlich.
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Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
§7 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins oder Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 50% der Mitglieder dies beantragen und die Mitgliederversammlung mit 75% der abgegebenen gültigen Stimmen dies entsprechend beschließt und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages und seiner Begründung, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten.
§8 Aufwendungsersatz Ehrenamt
Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen ( § 670 BGB ) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden. Der Anspruch muss bis zum 1.2. eines auf das Jahr der Entstehung des Anspruches folgenden Jahres gegenüber dem Vorstand geltend gemacht werden. Ist das nicht der Fall, dann ist der Anspruch verwirkt.
§9 Haftung von Vereinsmitgliedern nach §31
BGB
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Sind Vereinsmitglieder für den Verein tätig, oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, haften Sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 31 a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
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Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
§10 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werdend darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
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Speicherung
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Bearbeitung
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Verarbeitung
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Übermittlung
Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
§11 Urheberrechtsklausel
Die Mitglieder der Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und räumen dem Verein an den im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein erarbeiteten geistigen Werken ein ausschließliches und unbeschränktes Nutzungsrecht für alle bekannten und noch unbekannten, für jetzige und zukünftige Nutzungsarten, die in Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Verein entstanden sind, ein. Ferner ist der Verein befugt, ohne Zustimmung des Mitglieds des Vereins die hier eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies betrifft sämtliche der in § 15 UrhG genannten Rechte. Bei Ausscheiden aus der ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet sich das ausscheidende Organmitglied sämtliche in Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit erlangten Unterlagen, Bücher oder sonstige Dokumente an den Verein zurückzugeben. Dazu zählen auch Dokumentationen und Datenträger jeglicher Art. Weiter verpflichtet sich das ausscheidende Organmitglied zur Löschung sämtlicher Daten und Software, einschließlich Quell- und Objektcodes. Das ist dem Vorstand des Vereins schriftlich zu bestätigen.
§ 12 Beirat, Kuratorium und weitere Gremien
Der Vorstand kann ein Kuratorium, einen Beirat und weitere Gremien installieren, die sich aus kompetenten Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zusammensetzen und den Vorstand bei seiner Arbeit beratend unterstützen.
Stand Februar 2020